Wörtliche Zitierung der Förderrichtlinie für die Förderung von von Beratungsprojekten in KMU:
"Förderrichtlinie
Förderung von Unternehmensberatungen für KMU
Vom 14. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 B1)
in der geänderten Fassung vom 12. Dezember 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B1,
gültig ab 1. Januar 2024)
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Der Mittelstand ist das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Über 99 % aller Unternehmen in Deutschland sind kleine und mittlere
Unternehmen (KMU). Mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigen sowie nahezu drei Viertel der Auszubildenden arbeiten in KMU.
Damit der deutsche Mittelstand auch in Zukunft stark bleibt, sind Neugründungen und Übernahmen bestehender Unternehmen
genauso wichtig wie eine stetige Anpassung der Unternehmen an sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Dabei ist die
Förderung von Unternehmensberatungen ein wichtiges Instrument für KMU.
Ziel der Förderung ist es, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und
Anpassungsfähigkeit von KMU auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe zu erhöhen. Auch KMU, die sich in wirtschaftlich
angespannter Situation befinden, sollen unterstützt werden, um deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Darüber
hinaus sollen die Beratungsmaßnahmen die unternehmerischen Kompetenzen vertiefen und Arbeitsplätze schaffen sowie sichern,
damit sie am Markt Bestand haben können. Die Erreichung dieser Ziele wird auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer
möglichen externen Evaluation sein.
Der Zuwendungszweck ist die Förderung von Beratungsleistungen. Zweck der geförderten Beratungen ist die Stärkung des
unternehmerischen Know-hows von KMU sowie von Angehörigen der Freien Berufe. Im Vergleich zu großen Unternehmen verfügen
sie nur über begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen. Mit einem Zuschuss zu den Kosten einer Beratungsmaßnahme soll
es KMU erleichtert werden, externen Rat in Anspruch zu nehmen. Sie sollen dadurch ihre Befähigung steigern, auf die vielfältigen
Herausforderungen der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sowie der durch den demografischen, digitalen und ökologischen
Wandel bedingten Veränderungen mit unternehmerischen Mitteln reagieren zu können.
Es wird erwartet, dass die Beratungsleistungen die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgasneutralität bis
2045 berücksichtigen. Dies kann auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein. Die
Unternehmensberatung selbst leistet einen direkten Beitrag zu SDG 9 (Innovationen unterstützen) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU)
2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Dachverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw.
Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen
werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027
(CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel Buchstabe d zugeordnet. Es handelt sich
um eine Förderung zugunsten der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, gemäß Artikel
4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung EU 2021/1057.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Zuwendungen für
Unternehmensberatungen. Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Besonderen Nebenbestimmungen für ESFZuwendungen
zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund).
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den
Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L vom 15.12.2023, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung (De-minimis-Beihilfe).
Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht
überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Überschreitet der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen aufgrund der beantragten Förderung die genannten Höchstbeträge, kann
der Zuschuss nicht gewährt werden.
Alle Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung spätestens ab dem
1. Januar 2026 in einem zentralen Register, welches öffentlich zugänglich ist, erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht
eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss die Bewilligungsbehörde, die beabsichtigt,
einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, nach Artikel 7 Absatz 4 der De-minimis-
Verordnung diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als
Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich
um eine De-minimis-Beihilfe handelt (De-minimis-Bescheinigung).
Diese ist vom Unternehmen
- zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung aufzubewahren,
- auf Anforderung der Prüfberechtigten (siehe Nummer 6.6) innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten
Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, wird der Zuwendungsbescheid widerrufen und die
Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückgefordert.
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Beihilfe erst, nachdem sie von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher
oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum
von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden (sogenannte De-minimis-
Erklärung). Auch diese Vorgabe gilt, solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum
von drei Jahren abdeckt.
Sonstige Aufbewahrungspflichten siehe Nummer 6.5.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und
organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Zu den Beratungsinhalten siehe zudem Nummer 4.1. Die Beratung darf dabei
eine maximale Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Diese Tage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie
Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen.
Das Förderprogramm unterstützt über Beratungen zu zentralen Herausforderungen, wie z. B. Fachkräftesicherung und -bindung,
Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells, gleichzeitig die bereichsübergreifenden Grundsätze zur Gleichstellung
der Geschlechter, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und zur ökologischen Nachhaltigkeit. So bieten Beratungen zum Thema
Fachkräftesicherung und -bindung z. B. über die Aspekte zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie Erschließung
zusätzlicher Fachkräftepotenziale bei Menschen mit Migrationshintergrund oder Behinderungen Ansatzpunkte zum Thema
Nichtdiskriminierung sowie Gleichstellung der Geschlechter. Ökologische Nachhaltigkeit kann nicht nur ein Thema im
Zusammenhang mit Kosteneinsparungen, Ressourcenschonung oder Produktumstellung sein, sondern auch als hilfreiches
Argument zur Erschließung neuer Zielgruppen herangezogen werden. Weitere Ausführungen zu den bereichsübergreifenden
Grundsätzen regelt Nummer 6.1 dieser Förderrichtlinie und das aktuelle gültige Merkblatt.
Bei Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Heilpraktikerinnen
oder Heilpraktikern werden nur Beratungen gefördert, deren Inhalt die Einführung oder Anpassung eines Qualitätssicherungssystems
ist.
2.2 Nicht gefördert werden Beratungsmaßnahmen,
– die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des Europäischen
Sozialfonds Plus (ESF Plus) finanziert werden (Kumulierungsverbot),
– die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen
gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden (Neutralität),
– die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen,
die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten, zum Inhalt haben,
– die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
– die gegen die geltenden Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen,
– die überwiegend das Thema Fördermittel zum Inhalt haben.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigung
Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
– rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe am Markt tätig sind,
– ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
– die Definition für KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der KMU (2003/361/EG) erfüllen. Dies sind KMU, die im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung weniger als 250
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine
Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro erzielten. Bei neu gegründeten Unternehmen, welche noch keinen
Jahresabschluss erstellt haben, sind die Angaben nach Treu und Glauben zu schätzen. Das Unternehmen darf die
Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder
verbundenen Unternehmen nicht überschreiten. Nähere Informationen enthält der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der
EU-Kommission aus dem Jahr 2020.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
– Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- oder
Buchprüfung, der Steuerberatung oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar, als Insolvenzverwalterin
oder Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen;
– Unternehmen, die im Förderprogramm bereits als Beratungsunternehmen aufgetreten sind;
– Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe
gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der
Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen
gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als
gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284
AO treffen;
– Unternehmen, deren Unternehmenszweck oder Verwendung der Beihilfe in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831
aufgelistet ist;
– Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
zu deren Eigenbetrieben stehen;
– gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
Zudem sind die Ausschlussgründe in Nummer 4.2.3 zu beachten.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Beratungsinhalte
4.1.1 Um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt und dokumentiert
werden. Konzeptionell beinhaltet
– eine am Beratungsauftrag orientierte Analyse der Situation des Unternehmens,
– die Benennung der ermittelten Schwachstellen und
– darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die
betriebliche Praxis
unter Bezugnahme auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der
ökologischen Nachhaltigkeit.
Die Maßnahme ist als Einzelberatung durchzuführen. Seminare, Workshops oder Gruppenveranstaltungen werden nicht gefördert.
4.1.2 Die Beratungsleistung ist von der Beraterin bzw. dem Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht gemäß dem aktuell
gültigen Merkblatt wiederzugeben. Der Bericht ist vom beratenen Unternehmen und der Beraterin bzw. dem Berater zu
unterschreiben. Der Bezug zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen des Europäischen Sozialfonds (Gleichstellung der
Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie ökologische Nachhaltigkeit) ist darin darzustellen.
Der Bericht ist dem beratenen Unternehmen unmittelbar nach Abschluss der Beratung auszuhändigen.
4.2 Beratereigenschaft
4.2.1 In der Auswahl der Beraterin oder des Beraters ist der bzw. die Antragstellende frei, sofern die Beraterin bzw. der Berater
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert ist. Voraussetzung für die Registrierung ist, dass es sich um
selbständige Beraterinnen oder Berater handelt, deren überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmensberatung
(mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) gerichtet ist. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde hierzu eine auf den Zeitraum
der Förderrichtlinie befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.
Des Weiteren müssen die Beraterinnen oder Berater die erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen
sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument verfügen.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, ist
Grundvoraussetzung.
Die Beraterinnen und Berater dürfen nicht schon als Antragstellender im Förderprogramm aufgetreten sein.
Weiteres regelt das aktuell gültige Merkblatt.
4.2.2 Zum Nachweis der in Nummer 4.2.1 genannten Punkte sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
– eine Aufschlüsselung des Umsatzes nebst Darlegung der Beteiligungsverhältnisse am eigenen und an anderen Unternehmen,
– ein aktueller Lebenslauf von allen Inhabern/Geschäftsführern sowie den angestellten Beraterinnen und Beratern,
– eine aktuelle Bestätigung vom Finanzamt oder Gewerbeamt bzw. ein aktueller Handelsregister-Auszug und gegebenenfalls der
Gesellschaftsvertrag sowie
– ein Nachweis, dass im Rahmen der Beratungstätigkeit ein geeignetes Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
angewandt wird. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines entsprechend anerkannten Zertifikats oder eines von der Beraterin oder
dem Berater dokumentierten Qualitätssicherungssystems (Handbuch), welches die Planung, Durchführung, Überprüfung und
Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt.
4.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen
– durch Personen oder Unternehmen, die einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben,
– durch Beraterinnen oder Berater von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Religionsgemeinschaften. Dies gilt
auch, wenn hier nur ein Beteiligungsverhältnis besteht,
– durch gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder studentische Unternehmensberatungen, sofern
sie nicht über einen wirtschaftlich organisierten Teilbetrieb im Sinne von Nummer 3.1 verfügen,
– durch Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen
Unternehmens sowie eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens,
– durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB),
– durch Beraterinnen oder Berater, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist. Dasselbe gilt für Beraterinnen oder Berater, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der
Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Beraterin oder der Berater
eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner
Verpflichtung als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der
Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4.2.4 Die Voraussetzungen zur Beratereigenschaft müssen von allen an der Durchführung der Beratung beteiligten Personen im
Beratungsunternehmen erfüllt sein. Die Folgen der Nichterfüllung werden der jeweiligen Person angerechnet.
Sämtliche die Beratereigenschaft betreffenden Änderungen, insbesondere Umsatzverlagerung, drohende Insolvenz, Abgabe einer
Vermögensauskunft sowie strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen. Sollte dies versäumt werden, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Freischaltung aufzuheben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum
Beraterhonorar gewährt. Dabei kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur
Anwendung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an das beratene Unternehmen.
5.2 Zuwendungsumfang und -höhe
Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die förderfähigen
Beratungskosten betragen maximal 3 500 Euro.
Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des
Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in
Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der
Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt dann auf der Basis des entsprechend verminderten
Rechnungsbetrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss
von der bzw. dem Antragstellenden zurückzuerstatten.
Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte. Der
Zuschuss beträgt für Betriebsstätten
– im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80 % der
förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2 800 Euro und
– im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 50 % der
förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1 750 Euro.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert
werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer.
Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die oder der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich
Umsatzsteuer) in voller Höhe anerkannt und bezahlt hat. Dies ist durch Vorlage ihres bzw. seines Kontoauszugs im Rahmen des
Verwendungsnachweises darzulegen.
Bei Barzahlungen oder Verrechnungen wird kein Zuschuss gewährt.
Die Zahlung des Honorars darf nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin
bzw. des beauftragten Beraters oder mit ihr bzw. ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder
verrechnet werden. Dies gilt auch für Leistungen durch von der Beraterin oder von dem Berater unabhängige Dritte, die an der
Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse haben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der
Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/ oder als spezifischer Ansatz
sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu
fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die
Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit
Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden.
Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei
der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel,
die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der durch den ESF vorgeschriebenen
Finanzkontrolle durch die in Nummer 6.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag
erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung,
Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu
speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch
vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten
und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und
deren Auszahlung.
Die Antragstellenden erklären sich mit dem Antrag zudem damit einverstanden, dass
– sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim BAFA eingereichten Unterlagen auch dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Verfügung stehen;
– die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in
einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
– sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Regelungen, nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
– alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
– vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
– zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
– von BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet
werden können.
– Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer
Evaluation verwendet und ausgewertet werden.
– für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung
mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
– die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des
Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall
Informationen zur Förderung bekannt gegeben werden.
6.3 Monitoring und Evaluation
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-
Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem
Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms
beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen
Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der
ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen
Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESFVerwaltungsbehörde
www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
– bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
– bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
– Bezeichnung des Vorhabens
– Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
– Datum des Beginns des Vorhabens
– voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens – Gesamtkosten des Vorhabens
– betroffenes spezifisches Ziel
– Unions-Kofinanzierungssatz
– bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger
ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
– Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
– Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz
1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung
(EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur
Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren
wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der
Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.
Die in Nummer 7.1 eingebundenen Stellen sind verpflichtet, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der
Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung
mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und den Zuwendungsempfänger auf eine Förderung des Programms
durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.5 Belegaufbewahrung
Gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund) sind alle Belege
und Unterlagen für das geförderte Vorhaben fünf Jahre ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsbehörde die
Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufzubewahren. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern
nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen
bestimmt sind.
6.6 Prüfung
Die Bewilligungsbehörde, die Leitstellen und das BMWK sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in sämtliche
Geschäftsunterlagen – auch im Original – zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Des
Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF Plus die
Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische
Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten
Stellen prüfberechtigt. Die Prüfung kann durch Bundes- und EU-Behörden auch vor Ort erfolgen.
6.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsund
Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet. Der Antragsstellende muss vor Bewilligung im Rahmen einer Erklärung
versichern, dass die Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt
sind. Alle die subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
7 Verfahren
7.1 Eingebundene Stellen und Kommunikation
Mit der Durchführung des Förderprogramms ist das BAFA als Bewilligungsbehörde beauftragt. In das Zuwendungsverfahren sind
zusätzlich mehrere Leitstellen eingebunden.
Bewilligungsbehörde:
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn
(Telefon: 06196/908 - 1570, E-Mail: unternehmensberatung@bafa.bund.de, Internetseite www.bafa.de). Sie entscheidet über die
Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung entsprechend der dafür geltenden Regelungen an die
Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger.
Leitstellen:
Die in das Verfahren eingebundenen Leitstellen (Anlage) prüfen alle eingehenden Anträge und Verwendungsnachweise, führen
Sachverhaltsaufklärungen durch und stehen antragstellenden Unternehmen sowie Beraterinnen und Beratern bei Fragen zum
Antragsverfahren zur Verfügung. Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung
befinden, müssen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen. Die Inhalte des Gesprächs
können von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, dem Beratungsbedarf bis hin zu Voraussetzungen und Ablauf der
Förderung reichen. Der Nachweis in Form eines Bestätigungsschreibens des Regionalpartners ist mit der elektronischen Einreichung
des Verwendungsnachweises vorzulegen. Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw.
des Handelsregistereintrags, bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt. Die Auswahl des regionalen
Ansprechpartners ist frei. Die Leitstellen veröffentlichen Listen über die in ihr Netzwerk eingebundenen Regionalpartner. Diese sind
ebenfalls auf der Internetseite des BAFA abrufbar.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung ist online über die Antragsplattform des
BAFA zu stellen. Der Antrag ist über eine Leitstelle an das BAFA zu richten. Die Auswahl einer der in der Anlage aufgeführten
Leitstellen ist frei. Das Verfahren wird ausschließlich online abgewickelt.
7.2.2 Die ausgewählte Leitstelle prüft die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen schriftlich, dass mit der
Beratung begonnen werden kann.
Erst nach Erhalt dieses Informationsschreibens darf mit der Beratung begonnen werden. Wird mit der Beratung vor Erhalt des
Informationsschreibens begonnen, ist eine Förderung nicht möglich. Als Beginn der Beratung zählt auch bereits der Abschluss eines
Beratungsvertrags über die zu erbringende Maßnahme.
7.2.3 Nach Abschluss der Beratung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle
folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
– ein ausgefülltes und von der bzw. dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular,
– ein von der beziehungsweise dem Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU- und De-minimis-
Erklärung,
– eine von der beziehungsweise dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des
Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– der von der Beraterin bzw. dem Berater und der bzw. dem Antragstellenden unterschriebene Beratungsbericht,
– die Rechnung des Beratungsunternehmens,
– der Kontoauszug der bzw. des Antragstellenden über die vollständige Zahlung des Honorars sowie
– bei Unternehmen bis zu einem Jahr nach der Gründung das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners.
7.2.4 Die Leitstelle prüft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie vor, führt notwendige
Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.
7.2.5 Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und
Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle
eingegangen sein und bei der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Förderrichtlinie geregelten
Fördervoraussetzungen erfüllen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. Die
Förderrichtlinie gilt längstens für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.
Berlin, den 14. Dezember 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. K. Isele
Anlage
Leitstellen
Der Förderantrag für eine Unternehmensberatung muss bei einer der folgenden Leitstellen eingereicht werden:
DIHK – Service GmbH
– als gemeinsame Stelle des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
– der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
– des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: (0 30) 2 03 08-23 54/-23 56/-23 57
Telefax: (0 30) 2 03 08-2352
E-Mail: foerderung@dihk.de
www.dihk.de/beratungsfoerderung
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Leitstelle für freiberuflich Beratung
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
Telefon: (0 30) 2 06 19-3 40/-3 41/-3 42
Telefax: (0 30) 2 06 19-5 93 41
E-Mail: werner@zdh.de
www.zdh.de
Leitstelle für Gewerbeförderungsmittel des Bundes
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Telefon: (02 21) 36 25 17
Telefax: (02 21) 36 25 12
E-Mail: info@leitstelle.org
www.leitstelle.org
Förderungsgesellschaft des BDS-DGV mbH für die gewerbliche Wirtschaft und Freie Berufe
August-Bier-Straße 18
53129 Bonn
Telefon: (02 28) 21 00-33/-34
Telefax: (02 28) 92 12 97 80
E-Mail: info@foerder-bds.de
www.foerder-bds.de
BBG Bundesbetriebsberatungsstelle GmbH
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Telefon: (0 30) 59 00 99-5 60
Telefax: (0 30) 59 00 99-4 60
E-Mail: info@betriebsberatungsstelle.de
www.betriebsberatungsstelle.de
INTERHOGA – Gesellschaft zur Förderung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mbH
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Telefon: (0 30) 59 00 99-8 53
Telefax: (0 30) 59 00 99-8 51
E-Mail: falk@interhoga.de
www.interhoga.de" (Zitat Ende)